Im Hinblick auf die bessere Lesbarkeit der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB» genannt) wird in den nachfolgenden Ausführungen der Einfachheit halber stets nur die männliche Form verwendet, die weibliche Form ist immer miterfasst.
1. Anwendungsbereich
Diese AGB bilden zu den jeweiligen Rechtsgeschäften bestehenden vertraglichen Beziehungen zwischen der Hess Automobile Alpnach AG (nachfolgend «Firma» genannt) und dem Kunden ergänzende Regelungen.
Die AGB gelten unabhängig von der Form (schriftlich, mündlich) und dem Ort (Garagenbetrieb, Internet) beim Vertragsabschluss folgender Vertragsgegenstände:
a. Abwicklung von Bestellungen von Produkten, insbesondere im Webshop;
b. Erbringung von Dienstleistungen (inkl. Beratungen und Gutachten) und Arbeiten (u.a. Reparatur- bzw.
Serviceleistungen, Einbau von Ersatzteilen und Zubehör sowie Umbauten) an Kraftfahrzeugen aller Art;
c. Gebrauchsüberlassung von Kraftfahrzeugen aller Art.Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende
allgemeine Geschäftsbedingungen von Dritten oder Individualabreden mit dem Kunden werden nur
rechtswirksam, wenn diese schriftlich vereinbart werden, auch wenn die Firma anderen AGB nicht
ausdrücklich widersprochen hat.
2. Vertragsabschluss
2.1. Übernahme der AGB
Die Kunden der Firma stimmen bei Vertragsabschluss – unabhängig von der Form (mündlich oder schriftlich)
und dem Ort (im Internet, telefonisch oder auf dem Firmengelände) – den vorliegenden AGB zu. Bei ständigen Geschäftsbeziehungen gelten die AGB der Firma auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Diese AGB können von der Firma jederzeit angepasst werden. Der Kunde soll deshalb die AGB vor jedem neuen Vertragsabschluss überprüfen. Der Kunde ist an die jeweils aktuellen AGB gebunden.
Vom Kunden gewünschte Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen der Schriftform. Die Kommunikation via
E-Mail genügt diesen Anforderungen nicht.Für Rechtsgeschäfte von Personen unter 18 Jahren ist die Unterschrift des Erziehungsberechtigten erforderlich.
2.2. Anfrage zur Offertstellung und Offerte
Die Produkte und Preise sowie die Versandkosten im Webshop gelten als unverbindliches Angebot der Firma.
Das Produktfoto ist unverbindlich und dient der Illustration. Die tatsächliche Ausstattung kann von der aufgelisteten Ausstattung in der Produktbeschreibung aufgrund der entsprechenden Länderkonfigurationen abweichen. Dieses Angebot steht immer unter Vorbehalt der Verfügbarkeit. Der Kunde kann nicht darauf vertrauen und keine Rechte daraus ableiten, was und welche Menge die Firma auf ihrem Webshop anbietet. Alle Angaben zur Verfügbarkeit sind deshalb ohne Gewähr und können sich bis zum Abschluss des Rechtsgeschäfts ändern.
Der Kunde kann durch Mitteilung an die Firma zum Abschluss eines Vertrages betreffend die Vertragsgegenstände b und/oder c eine Offerte verlangen. Der Kunde hat die am Fahrzeug zu erbringenden Leistungen so präzise wie möglich zu bezeichnen und den gewünschten Fertigstellungstermin anzugeben. Die Firma wird nach Erhalt der für den Vertragsgegenstand wesentlichen Informationen ein verbindliches Angebot unterbreiten. Die Firma kann dem Kunden das Angebot in Schriftform (i.d.R. per E-Mail) übermitteln.
Die Offerten sind während der jeweils angegebenen Dauer gültig. Ist keine Frist vermerkt, gilt das Angebot für
14 (vierzehn) Tage ab Datum der Absendung des Angebots- und Kontaktformulars des Kunden oder des (elektronischen/postalischen) Versands durch die Firma. Nach Ablauf der Angebotsfrist ist die Firma nicht mehr
an ihr Angebot gebunden.
Die Firma kann mit dem Kunden in Kontakt treten, um weitere Informationen für die Ausarbeitung der Offerte erhältlich zu machen.
Der Kunde sichert zu, dass seine Angaben richtig sind, namentlich, dass der Zählerstand seines (Eintausch-)Fahrzeuges der tatsächlichen Fahrleistung entspricht, dass die Fahrgestellnummer für das
DTC-Gutachten stimmt, dass er der alleinverfügungsberechtigte Eigentümer des Fahrzeuges ist und über
einen gültigen Führerausweis verfügt, dass das Fahrzeug nicht unter Eigentumsvorbehalt steht, dass sein Eintauschfahrzeug keine anderen als die deklarierten Mängel enthält, dass das Fahrzeug einwandfrei verzollt ist, dass am Fahrzeug keine optischen, mechanischen und elektronischen Veränderungen durchgeführt wurden und dass es sich nicht um ein Unfallfahrzeug handelt.
2.3 Vertragsabschluss und Auftragsbestätigung
Die zu erbringenden Leistungen, Lieferungen und sonstigen gegenseitigen Verpflichtungen werden zwischen den Parteien durch einen Vertrag bestimmt, wobei die vorliegenden, jeweils zum Zeitpunkt des Rechtsgeschäfts geltenden AGB zum integrierenden Bestandteil erklärt sind.
Die Firma bestimmt nach Rücksprache mit dem Kunden und unter Berücksichtigung der nachfolgenden allgemeinen Konkretisierungen und vertraglichen Besonderheiten den Ort und den Zeitpunkt sowie Art und Weise der Übergabe der Produkte.
2.3.1. Eigentumsübertragungsverträge und Bestellungen von Produkten, insbesondere im Webshop
Der Kunde kann die Offerte der Firma unmittelbar vor Ort annehmen. Der Vertrag kommt dadurch zum Abschluss. Die Parteien unterzeichnen die Vertragsdokumente.Der Kunde kann der Firma die Annahmeerklärung zur Offerte per E-Mail zustellen, damit kommt der Vertrag zustande. Im Anschluss daran erhält der Kunde von der Firma eine Auftragsbestätigung. Spätestens nach Eingang des unterzeichneten Vertrags wird mit dem Kunden ein individueller Liefer- bzw. Abholtermin vereinbart.
2.3.3. Gebrauchsüberlassung von Kraftfahrzeugen aller Art Wenn die Stornierung der Bestellung seitens des Kunden erfolgt, schuldet der Kunde der Firma 20% des bestellten Gesamtbetrags für Umtriebskosten. Ausgelieferte Ware kann nicht mehr storniert werden. Rückgaben werden nur nach Absprache mit der Firma akzeptiert. Vom Rückgaberecht sind insbesondere (nicht abschliessend geregelte Aufzählung) ausgeschlossen: Batterien, Akkus nur bei geöffneter Verpackung, Elektrokomponenten oder ähnliche Artikel, Leuchtmittel, aufgebaute Bausätze und Teile, die bereits eingebaut waren, Sonderbestellungen (Ersatzteile, nicht gelistete Produkte usw.), offerierte Produkte, Meterware, Verbrauchsmaterial.
3. Ort der Erfüllung
Der Erfüllungsort ist grundsätzlich am Sitz der Firma in Alpnach Dorf.
Die Firma ist nach ihrem Ermessen berechtigt, für Arbeiten Drittunternehmen beizuziehen oder Aufträge an Drittunternehmen zu erteilen.
3.1. Eigentumsübertragungsverträge und Produkte aus Webshop
Die Firma ist verpflichtet, dem Kunden den Besitz an den vertraglich vereinbarten Kaufgegenständen zu verschaffen und das Eigentum daran zu übertragen.
Der Übergang von Nutzen und Gefahr erfolgt – sofern nichts anderes vereinbart wurde – zum Zeitpunkt der Übergabe des jeweiligen Kaufgegenstandes an den Kunden.
Bei Kaufgegenständen erfolgt die Übergabe am Sitz der Firma. Wünscht der Kunde die Zustellung seines Fahrzeuges an einem Ort ausserhalb des Sitzes der Firma, erfolgt die Auslieferung auf seine eigene
Rechnung und Gefahr.
Die Auslieferung der Produkte aus dem Webshop erfolgt ab dem Sitz der Firma an den vom Kunden angegebenen Ort, soweit nicht etwas anderes vereinbart worden ist. Die Transport- und Frachtkosten gehen zu Lasten des Kunden. Kosten für Express-Lieferungen werden zusätzlich verrechnet.
3.2. Dienstleistungsarbeiten
Die Firma erbringt die vertraglich vereinbarten Dienstleistungsarbeiten grundsätzlich in der Werkstatt am Sitz der Firma. Der Kunde bringt das Fahrzeug zur Firma oder lässt es auf seine Kosten zur Firma bringen. Der Kunde holt das Fahrzeug am Sitz der Firma ab.
Die Firma ist berechtigt, Probefahrten mit dem vom Kunden überlassenen Fahrzeug durchzuführen. Die Firma führt ohne Auftrag kein Prüf- und Zulassungsverfahren bzw. Begutachtung durch. Der Kunde hat für sein Fahrzeug auf seine Kosten das Prüf- und Zulassungsverfahren beim zuständigen Strassenverkehrsamt durchzuführen und er hat insbesondere einen APS-Bericht einzuholen.
3.3 Gebrauchsüberlassungsverträge
Das dem Kunden überlassene Fahrzeug steht im Eigentum der Firma und wird dem Kunden für die im Vertrag festgelegte Zeit und den dort erwähnten Zweck und sachgemässen schonenden Nutzung überlassen. Es darf nicht an Dritte weitervermietet resp. ausgeliehen werden.
Die Firma übergibt an deren Sitz dem Kunden das Fahrzeug mit vollem Tank, sauber, geprüft, mängelfrei und mit den erforderlichen Dokumenten für die vertraglich bestimmte Dauer. Beanstandungen seitens des Kunden am Fahrzeug bzw. an dessen Zubehör muss der Firma umgehend bei der Übernahme gemeldet werden.
Eine Verlängerung der Vertragsdauer ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Firma vor Beendigung der laufenden Vertragsdauer möglich. Die Firma kann ohne Angaben von Gründen die Verlängerung verweigern. Soweit einer Verlängerung der Vertragsdauer zugestimmt wird, gelten alle Bedingungen des ursprünglichen Vertrages weiter, sofern schriftlich nicht etwas anderes vereinbart wird.
4. Zeitpunkt der Erfüllung
Bei den von der Firma angegebenen Erfüllungszeiten handelt es sich um unverbindliche Richtwerte.
Die Firma ist stets bemüht, den Inhalt im Webshop, insbesondere die Verfügbarkeiten der Produkte,
aktuell und genau anzugeben.
Die Firma haftet nicht aus verspäteter Leistung. Jegliche Haftung aus Leistungs- und Lieferverzögerungen ist ausgeschlossen. In allen Fällen höherer Gewalt ist die Firma von der Einhaltung der Fristen entbunden, ohne dass dem Kunden das Recht zusteht, vom Vertrag zurückzutreten.
4.1. Eigentumsübertragungsverträge und Dienstleistungsarbeiten
Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug innerhalb von drei Arbeitstagen ab Zugang der Fertigstellungsanzeige oder Übergabe der Rechnung abzuholen. Die Abnahme des Fahrzeuges durch den Kunden erfolgt im Firmenbetrieb, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist. Nutzen und Gefahr am Fahrzeug gehen mit der Bereitstellung desselben zur Abholung auf den Kunden über (so insb. auch im Hinblick auf Diebstahl und Beschädigung durch Dritte). Sofern der Kunde das Fahrzeug nicht bis zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens aber zum Geschäftsschluss des vereinbarten Abholtages abholt, ist die Firma berechtigt, das Fahrzeug auf Gefahr und Verantwortung des Kunden ausserhalb des Firmengeländes zu parken. Bei Abnahmeverzug kann der Garagenbetrieb ohne entsprechende vorgängige Mahnung des Kunden eine ortsübliche Aufbewahrungsgebühr pro Standtag von CHF 20.00 berechnen, soweit das Fahrzeug auf dem Betriebsgelände des Firmengeländes verbleibt.
Bei der Bestellung von Neuprodukten, Ersatzteilen und Zubehör auf dem Webshop der Firma wird dem Kunden ein volles Rückgaberecht gewährt. Der Kunde hat während der Dauer von mit 14-Tagen seit Rechnungsdatum das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Der Kunde hat der Firma innert dieser Frist den/die Artikel ohne Gebrauchsspuren und in Originalverpackung frankiert zurückzusenden. Die Annahme von nicht frankierten Paketen kann verweigert werden. Versandkosten für Rücksendungen gehen in jedem Fall zu Lasten des Absenders. Vom Rückgaberecht sind ausgeschlossen: Batterien, Akkus, Elektrokomponenten oder ähnliche Artikel, Leuchtmittel, aufgebaute Bausätze und Teile, die bereits eingebaut waren, Sonderbestellungen (Ersatzteile, nicht gelistete Produkte usw.), offerierte Produkte, Meterware, Verbrauchsmaterial. Die Liste ist nicht abschliessend und liegt im Ermessen der Firma. Die Firma erhebt 10% des Kaufpreises (mindestens CHF 30.00) als Umtriebskosten; sollte die zurückgegebene Ware ausgepackt oder probemontiert sein oder Gebrauchsspuren aufweisen, reduziert sich der zurückzuerstattende Betrag um 25% vom Kaufpreis. Hat der Kunde die zurückzugebende Ware bereits bezahlt, erfolgt die Rückerstattung in Form einer Gutschrift bei der Firma. Wünscht der Kunde eine Auszahlung, so hat dieser der Firma einen Einzahlungsschein für die Rückzahlung zuzustellen; andernfalls muss eine von der Post bzw. Bank erhobene Bearbeitungsgebühr von CHF 10.00 in Abzug gebracht werden.
4.2. Gebrauchsüberlassungsverträge
Der Kunde trägt während der Dauer der Gebrauchsüberlassung die volle Verantwortung für das Fahrzeug und verpflichtet sich, die Verkehrsregeln einzuhalten und jederzeit eine schonende und sachgerechte Nutzung des Fahrzeugs zu gewährleisten. Der Kunde ist verantwortlich für die Kontrolle von Motorenöl, Kühlwasser, Bremsflüssigkeit und Reifendruck. Er verpflichtet sich, dem Mietfahrzeug Sorge zu tragen und es in gepflegtem Zustand zu retournieren. Allfällige Schäden durch unsachgerechten Gebrauch oder Verluste der Ausrüstung werden dem Kunden nach Aufwand belastet und mit der Kaution (vgl. Ziffer 7) verrechnet. Sämtliche Reparatur- oder Servicearbeiten sind immer bei der Firma ausführen zu lassen. Bei jeder Panne ist die Firma sofort zu informieren. Für Aufwendungen im Zusammenhang mit Mängeln ist vorgängig eine Kostengutsprache der Firma notwendig. Im Rahmen einer Kostengutsprache getätigte Auslagen werden der Kundschaft bei Rückgabe des Fahrzeuges auf Vorlage der entsprechenden Quittungen erstattet.
Jeder Unfall (mit und ohne Drittmitwirkung), Brand, Verlust oder Diebstahl/Veruntreuung sowie Wild- und sonstiger Schaden ist sofort der örtlich zuständigen Polizeistation zu melden und ein Polizeibericht ist erstellen zu lassen. Die Firma ist über den Vorfall umgehend zu orientieren. Der Kunde macht keine Schuldeingeständnisse und anerkennt keinerlei Ansprüche von Dritten. Der Unfallrapport ist der Firma zuzustellen. Der Kunde haftet mindestens für alle Schäden, die der Garage durch gesetzes- oder vertragswidriges oder unsorgfältiges Handeln der Kundschaft oder dessen Hilfspersonen entstehen, unabhängig davon, ob sie daran ein Verschulden trifft, bis zum Betrag der vertraglichen Selbstbeteiligung, welcher spätestens im Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeuges zur Zahlung fällig ist. Der Umfang der Haftung beinhaltet die Reparaturkosten bzw. bei Totalschaden den Fahrzeugwert sowie den weiteren Schaden, wie beispielsweise Abschleppkosten, Kosten einer Expertise, Wertminderung des Fahrzeugs, entgangene Mieteinnahmen, Anwaltskosten, Administrationsgebühren. Entsteht ein Schaden durch Lenken einer Drittperson, haftet der Kunde für den ganzen Schaden. Weiter haftet der Kunde für alle Mängel bzw. Beschädigungen des Fahrzeuges, die sie zu verantworten hat. Der Kunde ist verpflichtet, der Firma sowie der Versicherungsgesellschaft im Falle von gerichtlichen Abklärungen und Prozessen oder sofern anderweitig verlangt, Auskünfte und seine Unterstützung zu gewähren.
Die vorzeitige Rückgabe im Rahmen des Mietvertrages berechtigt zu keinerlei Reduktionen oder Rückerstattungen.
Das Fahrzeug muss mit vollem Tank, innen gereinigt und mit vollständiger Ausrüstung zur Firma zurückgebracht werden. Die Aussenreinigung wird von der Firma übernommen. Folgende Kosten können anfallen:
(1) Wird das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgebracht, verrechnet die Firma zusätzlich zu den Kosten für
die Tankfüllung eine Pauschalbearbeitungsgebühr von CHF 40.00.
(2) Ist das Fahrzeug im Innenbereich stark verschmutzt, behält sich die Firma vor, den entsprechenden
Mehraufwand für die Reinigung des Kunden zu verrechnen.
Der Kunde hat das Fahrzeug mitsamt dessen Zubehör an demjenigen Standort pünktlich abzugeben, an dem das Fahrzeug entgegengenommen wurde. Bei Verspätung schuldet der Kunde einen vertraglich vereinbarten Verspätungsschaden und hat der Kunde einen allfällig dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen und neben den allgemeinen Haftungsregeln auch für Zufall zu haften. Die Fahrzeugrückgabe kann nur innerhalb des vereinbarten Rückgabefensters der Firma gegenüber von der Firma ermächtigten Vertretern erfolgen. Das blosse Abstellen des Fahrzeuges bei der Firma oder das blosse Abstellen ausserhalb der Öffnungszeiten unter Hinterlegung der Schlüssel zuhanden der Firma stellen keine Rückgabe dar und befreien den Kunden nicht von der pünktlichen, persönlichen Rückgabe. Bei Beschädigungen (auch Parkschäden) am Fahrzeug, die während der Zeit zwischen Übernahme und Rücknahme durch die Firma erfolgen, haftet der Kunde vollständig für allenfalls durch die Versicherung nicht gedeckte Schäden.
Bei der Rückgabe des Fahrzeuges wird mittels Rückgabeprotokoll der Zustand, die Vollständigkeit der Ausstattung, allfällige Schäden und die Volltankung geprüft und das Protokoll vom Kunden unterzeichnet. Versteckte Mängel werden dokumentiert und dem Kunden in Rechnung gestellt.
5. Gewährleistungsrecht
5.1. Grundsätzlicher Ausschluss
Die Firma schliesst jegliche Gewährleistung, soweit gesetzlich zulässig und nicht untenstehend abweichend geregelt, aus.
Jede Gewährleistung entfällt, wenn das Produkt/Fahrzeug unsachgemäss behandelt, gewartet oder gepflegt, überbeansprucht, eigenmächtig verändert oder umgebaut wurde (z.B. Tuning), wenn die Betriebsanleitung nicht befolgt wurde und wenn technische Servicemassnahmen des Herstellers grundlos nicht unverzüglich nach Bekanntwerden durchgeführt wurden.
Der Kunde hat selber für eine korrekte Durchführung der Datensicherung zu sorgen. Im Falle von Datenverlust des zu reparierenden resp. von Dienstleistungsarbeiten betroffenen Fahrzeugs schliesst die Firma jegliche Haftung aus.
Der Versand von gefüllten Gasflaschen, Methanol und anderes Gefahrengut wird ausgeschlossen. Sämtliche Lieferungen und Transporte reisen auf Kosten und Gefahr des Kunden. Nach Übergabe des Produkts an die Schweizerische Post oder sonst einem Lieferdienst trägt die Firma keine Haftung. Allfällige Transportschäden sind sofort dem entsprechenden Transportunternehmen (Post, Spedition) schriftlich zu melden. Ohne den Nachweis der schriftlichen Reklamation ist ein Ersatzanspruch nicht möglich. Jegliche Haftung aus Transportschäden wird ausgeschlossen.
5.2. Bei den einzelnen Vertragsgegenständen
5.2.1. Bei Eigentumsübertragungsverträgen
Die Sachgewährleistung für sämtliche Produkte, auf welche keine Herstellergarantie gilt, wird wegbedungen. Besteht für das bereits in Verkehr gesetzte Fahrzeug eine spezielle Garantieversicherung, so erfolgt die Mängelabwicklung über diese Versicherungspolice. Die Garantiebedingungen für Neuprodukte, Ersatzteile und Zubehör entsprechen der Original-Garantie der Hersteller, über welche die Firma nicht hinausgeht. Die Firma gewährt dem Kunden eine Garantie auf gekaufte Neuprodukte, Ersatzteile und Zubehör, sofern und soweit die Ursache des Mangels in Materialfehlern oder fehlerhaften Fabrikation liegt. Natürlicher Verschleiss ist von der Garantiepflicht ausgeschlossen. Der Kunde hat die Mängel innerhalb der Beanstandungsfrist inhaltlich klar umschrieben anzuzeigen (siehe Ziffer 5.3 hiernach) bzw. bei verdeckten Mängeln umgehend (nach 2 Tagen) nach deren Entdeckung gegenüber der Firma bekannt zu geben.
Bei einem Sachgewährleistungsfall entscheidet die Firma nach eigenem Ermessen über folgende Möglichkeiten abschliessend:
(1) Nachbesserung/Reparatur des mangelhaften (Neu)-Produktes, wobei sich die Garantiefrist für das Produkt
nicht verlängert bzw. nicht neu zu laufen beginnt.
(2) rsatzlieferung (Austausch der fehlerhaften Teile und Beseitigung weiterer Schäden am Fahrzeug,
soweit diese durch die fehlerhaften Teile direkt verursacht worden sind)
Die Firma ist bei einem Sachgewährleistungsfall berechtigt, bereits verwendetes Material einzusetzen. Schlägt die Nachbesserung dreimal fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Alle weiteren Ansprüche und Forderungen des Kunden, namentlich der Mangelfolgeschaden, sind ausgeschlossen.
5.2.2 Bei Arbeiten an Kraftfahrzeugen aller Art
Die Sachgewährleistung für Produkte nach Reparaturen und Umbaudienstleistungen wird wegbedungen, insbesondere Mängel, die durch Fremdeinwirkungen und äussere Einflüsse (starke Erschütterung [Sturz- und Schlagschäden sowie Bruchschäden], Flüssigkeiten, Chemikalien, Sand, Staub, Hitze, Kälte sowie
mechanische Beschädigungen, elektronische oder mechanische Modifikationen etc.) entstanden sind.
Ebenfalls ausgeschlossen sind Sachgewährleistungsansprüche für Mängel aufgrund unsachgemässer
Handhabung oder Gerätemanipulationen.
Der Kunde nimmt zudem zur Kenntnis, dass im Auftrag desselben vorgenommene individuelle Veränderungen am Fahrzeug infolge Umbauten und Auflastungen, die Werks-, Hersteller- und Fabrikgarantie untergeht, sicherlich einschränkt, insofern Mängel und Schäden auf diesen Umbau zurückzuführen sind. In gesetzlich zulässigem Umfang wird folglich jegliche Haftung für Schäden wie Garantiebeeinträchtigungen vollständig ausgeschlossen. Die Firma haftet nicht dafür, dass eine etwaige Herstellergarantie für das Fahrzeug des Kunden nach Durchführung der Dienstleistungen gegebenenfalls nicht mehr besteht resp. erlischt. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass gegenüber der Firma, dem Autohersteller, dem Händler und sonst allen am Fahrzeug beteiligten Personen jegliche Produktehaftung ausgeschlossen ist, dies gilt namentlich für alle für den Umbau verwendeten Teile und Materialien inkl. Arbeiten, damit verbundene Montagefehler, daraus entstehende Korrosionsschäden an Karosserie und/oder Unterboden sowie Schäden an infolge des Umbaus zusätzlich belasteten Fahrzeugteilen.
Für Fahrzeuge, die sich zu Unterhalts- oder Wartungszwecke oder in Reparatur bei der Firma befinden, wird keine Haftung für Diebstahl und Beschädigung übernommen.
Unterlässt der Kunde die fristgerechte Einleitung des Prüf- und Zulassungsprozesses (vgl. Ziff. 3.2 hiervor), gelten die Arbeiten der Firma als genehmigt und sind damit jegliche Mängelrechte verwirkt. Wird im Zuge der gehörigen Einleitung des Prüf- und Zulassungsprozesses vom kantonal zuständigen Strassenverkehrsamt die Bewilligung nicht erteilt, steht dem Kunden einzig ein Anpassungsrecht zu, wonach er die Firma mit den Dienstleistungen nach Massgabe des APS-Berichts beauftragt. Soweit der Kunde allfällige Anpassungsarbeiten durch einen Drittbetrieb vornehmen lässt, fällt der Gewährleistungsanspruch vollumfänglich dahin. Die Firma ist entsprechend auch nicht verpflichtet, Anpassungsarbeiten eines Drittbetriebes zu vergüten. Ausgewechselte Ersatzteile fallen in das Eigentum der Firma.
5.2.3. Bei Gebrauchsüberlassungsverträgen von Kraftfahrzeugen aller Art
Die Firma haftet weder gegenüber dem Kunden noch gegenüber Drittpersonen für einen Unfallschaden, der sich während der Vertragsdauer ereignet. Die Firma haftet auch nicht für Schäden, die dem Kunden dadurch entstehen, dass sich am Fahrzeug irgendein Defekt einstellt, der eine Weiterreise verhindert, Zeitverlust oder sonstigen Folgeschaden verursacht.
5.3 Prüfobliegenheit und Mängelrüge
Nimmt der Kunde das Produkt resp. die Dienstleistungsarbeiten an seinem Fahrzeug direkt bei der Firma in Empfang, so hat der Kunde die Arbeiten zu prüfen. Erhebt er keine Beanstandungen vor Ort oder behält er sich ein solches Recht nicht ausdrücklich vor, hat der Kunde die Leistung der Firma genehmigt.
Der Kunde hat das Produkt umgehend nach Erhalt der Lieferung zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich schriftlich gegenüber der Firma zu rügen resp. er hat innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang der Lieferung über erkennbare Mängel der Firma schriftlich Anzeige zu erstatten. Unterlässt der Kunde die unverzügliche Mängelrüge innert 5 Werktagen, so gilt die Sendung resp. die Dienstleistung der Firma als genehmigt.
Der Kunde hat in seiner schriftlichen Mängelanzeige in unmissverständlichen Worten darzulegen
und gegebenenfalls fotografisch festzuhalten, weshalb aus seiner Sicht eine Abweichung vom
vertraglich Vereinbarten vorliegt.
5.4 Geltendmachung und Inanspruchnahme des Sachgewährleistungsanspruchs
Die Gewährleistungsansprüche setzen eine inhaltlich klar umschriebene, rechtzeitige Mängelrüge (siehe auch Ziffer 5.3 hiervor) innerhalb der Verjährungsfrist voraus. Um Anspruch auf Sachgewährleistung zu haben, muss der Kunde die Rechnung (Kopie oder Original) vorweisen können. Ist die Rechnung nicht mehr vorhanden, verfällt der Anspruch auf jegliche Sachgewährleistung. Zudem sind die nachfolgenden Punkte zu beachten.
Um die Sachgewährleistung in Anspruch nehmen zu können, hat der Kunde das Produkt zusammen mit einer Fehlerbeschreibung und dem Rechnungsdokument an die Firma zu senden. Die Firma schickt gegebenenfalls das Produkt an den Hersteller zur Prüfung. Der Hersteller entscheidet ausschliesslich, ob die Voraussetzungen der Sachgewährleistung erfüllt sind und der Anspruch des Kunden gewährt werden kann. Die Firma hat innert einer Kalenderwoche nach Eintreffen des Prüfungsresultats des Herstellers den Kunden darüber zu informieren und die Möglichkeiten aufzuzeigen. Wenn ein defektes Produkt nicht als Garantiefall repariert werden kann, können Kosten zu Lasten des Kunden entstehen, die vor Ausführung der Reparatur dem Kunden angezeigt werden.
Soweit ein fristgerecht gerügter Sachmangel vorliegt, der auf die Arbeiten der Firma zurückzuführen ist,
hat der Kunde ausschliesslich Anspruch auf kostenlose Nachbesserung. Die gesetzlichen Mängelrechte werden wegbedungen. Soweit der Kunde allfällige Nachbesserungsarbeiten durch einen Drittbetrieb vornehmen lässt,
fällt der Gewährleistungsanspruch vollumfänglich dahin, der Garagenbetrieb ist entsprechend auch nicht verpflichtet, Nachbesserungsarbeiten eines Drittbetriebes zu vergüten. Ausgewechselte Ersatzteile fallen
in das Eigentum der Firma.
6.Haftung
Die Haftung der Firma entfällt von Vornherein, wenn der Kunden unvollständige oder falsche Informationen im Rahmen seiner Mitteilung und Angebotsanfrage abgibt. Die Firma haftet nicht für Verspätungsschäden und für Schäden jeglicher Art, die bei anderen Rechtsgütern (beim Kunden und bei Dritten) und am Fahrzeug des Kunden eintreten, insbesondere für indirekte Schäden oder Folgeschäden, insbesondere Schäden an anderen Fahrzeugteilen, entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Haftungsschäden, Rechtsverfolgungsschäden etc. Die Firma übernimmt keinerlei (Produkte-)Haftung (weder vertraglich noch ausservertraglich), ausser bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte und mittlere Fahrlässigkeit ist demnach – in gesetzlich zulässigem Umfang – ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist damit ebenso die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und -Substituten der Firma für von ihnen durch leichte oder mittlere Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Die Beweislast für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Firma resp. deren Vertreter, Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungsgehilfen und -Substituten liegt beim Kunden.
Die Haftung für den Verlust von Geld oder Wertsachen jeglicher Art im der Firma übergebenen Fahrzeug, die nicht ausdrücklich seitens der Firma in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen. Es hat der Kunde demnach besorgt zu sein, dass im überlassenen Fahrzeug keine derartigen Wertsachen vorhanden sind.
Der Kunde hat für sein Fahrzeug auf seine Kosten das Prüf- und Zulassungsverfahren beim zuständigen Strassenverkehrsamt durchzuführen und insbesondere einen APS-Bericht einzuholen. Die Firma übernimmt keine Garantie, dass das Fahrzeug das Prüf- und Zulassungsverfahren besteht. Die Firma haftet dem Kunden nicht, wenn das Fahrzeug des Kunden im Rahmen des Prüf- und Zulassungsprozesses durch das zuständige Strassenverkehrsamt keine Bewilligung erhält. Soweit das der Firma überlassene Fahrzeug nicht verkehrstauglich ist und der Kunde beabsichtigt, dieses ohne Wiederherstellung der Verkehrstauglichkeit (ein Anspruch auf Rückbau in den ursprünglichen Zustand besteht nicht) in Betrieb zu nehmen, steht der Firma das Recht zu, die Aushändigung des Fahrzeuges zu verweigern und/oder eine entsprechende (vorgängige) Meldung an das zuständige kantonale Strassenverkehrsamt zu machen. Es wird jegliche Haftung für Schäden wegbedungen, die durch das Benutzen des Fahrzeuges entstehen, egal ob der Kunde das Fahrzeug geprüft hat oder nicht. Der Kunde trägt dieses Risiko und er haftet ausschliesslich für den Gebrauch des Fahrzeuges.
Die Firma kann für Verluste oder Schäden jeglicher Art, die dem Kunden infolge des Gebrauchs des Mietobjektes (Pannen, Unfall, Diebstahl o.ä.) entstehen, nicht haftbar gemacht werden. Der Kunde bzw. eine von ihm im Vertrag ausdrücklich ermächtigte Drittperson ist für allfällige Verletzungen von Verkehrsvorschriften und deren Folgen voll verantwortlich. Allfällige Bussen infolge von Verkehrsüberschreitungen oder unsachgemässem Betrieb des Fahrzeugs werden der im Vertrag aufgeführten Person angelastet.
7. Preise, Vergütung und Spesenersatz, Kaution und Rechnung
Die vereinbarten, allenfalls auf der Webseite aufgeführten Preise sind Bruttopreise in Schweizer Währung zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Firma ist berechtigt, die Preise jederzeit anzupassen. In den Preisen nicht inbegriffen sind folgende Leistungen: Zusätzliche, nicht vorgesehene oder neu in Auftrag gegebene Arbeiten, Materialaufwendungen, Ersatzwagen und weitere Dienstleistungen und Auslagen (wie z.B. Porti, Zoll-, Ein- und Ausfuhrgebühren usw.). Die Liefer- und Portokosten werden jeweils als Richtpreise auf der Webseite der Firma aufgeführt. Der Versand ausserhalb Europas wird nur auf Anfrage offeriert. Der Mindestbestellwert für Online-Bestellungen beträgt CHF 50.00, ansonsten wird eine Zusatzgebühr von CHF 10.00 erhoben.
Die in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preise sind bis zum Zeitpunkt der Lieferung des bestellten Produkts bzw. der Übergabe der in Auftrag gegebenen Dienstleistung gültig. In der Auftragsbestätigung werden die Arbeiten und Ersatzteile sowie das Zubehör aufgeführt und mit dem jeweiligen Preis versehen. Die Firma darf diesen Preis – ohne vorgängige Zustimmung des Kunden – nicht um mehr als 20% überschreiten.
Wenn sich bei der Ausführung von Service- resp. Reparaturarbeiten zeigt, dass zusätzliche Arbeiten resp. Leistungen seitens der Firma erforderlich sind, welche im Rahmen der Fahrzeugübernahme durch die Firma nicht zu erwarten waren resp. vom Kunden nicht deklariert worden sind und kostenmässig 20% des Gesamtauftrages übersteigen, kontaktiert die Firma den Kunden, um von diesen für diese Arbeiten die Zustimmung einzuholen. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass er der Firma während den üblichen Geschäftszeiten telefonisch erreichbar ist. Soweit die Firma den Kunden auch nach dreimaligem Versuch (mit zeitlichen Abständen von mindestens 10 Minuten) nicht erreichen kann, wird die Firma diese Arbeiten nur dann leisten, soweit diese im Hinblick auf die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges erforderlich sind. Soweit die zusätzlichen Arbeiten kostenmässig 20% des Gesamtauftrages nicht übersteigen, darf die Firma von der Zustimmung des Kunden ausgehen und die Arbeiten ohne Weiteres ausführen.
Die Firma verrechnet ihre Dienstleistungen zu den Standardtarifen (abrufbar auf der Webseite, die integraler Bestandteil dieser AGB bilden). Soweit eine solche Tarifliste nicht vorhanden ist, gelten die ortsüblichen Preise und Ansätze. Bei Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie für Arbeiten in der Nacht (zwischen 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr) erhebt die Firma einen Zuschlag von 25 Prozent. Namentlich die Fahrauslagen sind separat zu entschädigen.
Der Mietpreis ist bei der Fahrzeugübernahme zu bezahlen und versteht sich exkl. Treibstoff. Mehrkilometer werden gemäss Tarif im Vertrag berechnet. Nicht ausgeschöpfte Kilometerleistungen werden nicht vergütet. Der Kunde, der ein Fahrzeug mietet, hat eine Kaution von mindestens CHF 300.00 hinterlegen. Die Kautionszahlung ist vor Ort bei der Fahrzeugübergabe mittels Kreditkarte zu entrichten.
In der Rechnung zuhanden des Kunden sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien gesondert ausgewiesen.
Reklamationen betreffend Rechnungsstellung werden nur innerhalb 10 Werktagen nach Rechnungsstellung mit schriftlicher Begründung angenommen.
8. Zahlungsmodalitäten und –bedingungen
8.1. Zahlungsfrist
Die Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, spätestens 10 Tage nach Rechnungsdatum netto ohne Abzug irgendwelcher Art (z.B. Skonto) zu begleichen. Unberechtigte Abzüge werden nachgefordert.
Der Kunde ist verpflichtet, im Fall der teilweisen oder vollständigen Nichtzahlung der Rechnung durch eine Versicherungsgesellschaft resp. ausbleibender Garantie- oder Kulanzzusage eines Lieferanten/Importeurs, gleich aus welchem Grund, den geschuldeten Betrag vollständig und auf erste Anforderung hin gegenüber der Firma zu begleichen.
Die Firma ist berechtigt, vom Kunden alle Leistungen im Voraus bezahlen zu lassen oder zumindest einen angemessenen Vorschuss zu verlangen. Ratenzahlungen sind möglich. Bei jeglicher Form der Nichterfüllung dieses Vertrages seitens des Kunden verbleibt die Anzahlung im Sinne eines Haftgeldes bei der Firma (Angeld nach Art. 158 Abs. 1 und Abs. 2 OR), exklusiv Standgebühr, die separat in Rechnung gestellt wird. Sind die entstandenen Umtriebe grösser, wird eine Nachzahlung verlangt.
8.2 Zahlungsarten
Die Firma akzeptiert folgende Zahlungsmöglichkeiten:
(1) Vorauskasse (nur mit Einzahlungsschein): Die Bestellung von Produkten bei der Firma erfolgt über
Vorauszahlung durch den Kunden.
(2) Rechnung (nur mit Einzahlungsschein oder über Swissbilling): Bei Erstbestellern sowie bei Aufträgen
von Postfachkunden behalten wir uns Lieferung gegen Vorausrechnung vor.
(3) Barzahlungen (nur im Laden)
(4) Kartenzahlungen (im Laden und Onlineshop, EC- und Kreditkarten in Schweizer-Währung,
Kreditkarte 2% Zuschlag)
(5) Eintauschfahrzeuge: Das allfällige Eintauschfahrzeug ist im Vertrag beschrieben und es gelten die vom
Kunden getätigten Zusicherungen.
Der Kunde trägt die Verantwortung, für die Zahlung den korrekten Einzahlungsschein zu verwenden. Aufwendungen der Firma, die für Zahlungen anfallen, welche ohne jegliche Referenz überwiesen werden, sind vom Kunden vollständig zu übernehmen. Als Referenz gelten die Kundennummer oder die Rechnungsnummer.
8.3 Zahlungsverzug, Annahmeverweigerung und Rücktritt vom Vertrag
Der Kunde gerät mit Ablauf der Zahlungsfrist bei der Firma automatisch in Verzug. Der von diesem Zeitpunkt an geschuldete Verzugszins liegt bei 8%. Der Kunde hat ab Zustellung der ersten Zahlungserinnerung eine Frist von 10 Tagen, um den geschuldeten Betrag vollständig zu begleichen. Pro Abmahnung schuldet der Kunde eine Gebühr von CHF 20.00. Im Weiteren behält sich die Firma das Recht vor, weitere Kosten aus Verzugsschaden geltend zu machen. Ist der Kunde mit der Zahlung eines Rechtsgeschäfts in Verzug, stoppt die Firma die Lieferung anderer Produkte bis zur vollständigen Bezahlung.
Bei Annahmeverweigerung verrechnet die Firma 20% des Rechnungsbetrages als Stornogebühr,
mindestens aber CHF 15.00.
Zudem kann die Firma bei Nichtannahme des Fahrzeuges, Nichtübergabe des allfälligen Eintauschfahrzeugs oder bei Verzug der vollständigen Kaufpreiszahlung nach schriftlicher Mahnung und nach Ablauf der dreissig tägigen Nachfrist wahlweise auf der Erfüllung des Vertrags beharren und vom Kunden Schadenersatz wegen Verspätung verlangen oder auf die Leistung des Kunden verzichten und vom Kunden Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wobei die Firma vom Kunden nebst dem Wert der nicht erbrachten Leistung in jedem Fall 15% des Kaufpreises des Fahrzeugs als Schadenersatz verlangen kann oder vom Vertrag zurücktreten, wobei die Firma vom Kunden den Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrags erwachsenen Schadens verlangen kann. Macht die Firma von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch, nachdem das Fahrzeug in Verkehr gesetzt worden ist, kann die Firma 15% des Kaufpreises zuzüglich 1% des Kaufpreises für jeden vollendeten Monat ab Übergabe des Fahrzeugs sowie bis zu 30 Rp./km ab Übergabe als Schadenersatz verlangen, sofern der Kunde nicht beweist, dass der Schaden der Firma erheblich geringer ist, bzw. die Firma nicht beweist, dass ihr Schaden erheblich grösser ist.
8.4 Leistungsrückbehaltungsrecht
Die Firma hat das Recht, die Erbringung von Dienstleistungen zu unterbrechen, sofern der Kunde mit der Zahlung gelieferter Produkte und/oder durchgeführten Arbeiten in Verzug ist.
Bei der Eigentumsübertragung von Fahrzeugen hat in der Regel die Übergabe erst nach vollständiger Zahlung des Preises zu erfolgen.
8.5. Verrechnung und Kundenrückzahlungen
Forderungen der Firma kann der Kunde mit eigenen Forderungen nur dann verrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten ist oder diesbezüglich ein rechtskräftiger Titel i.S.v. Art. 81 SchKG vorliegt.
Diese Rückzahlung an den Kunden erfolgt als Gutschrift bei der Firma. Wünscht der Kunde eine Auszahlung, so übermittelt der Kunde der Firma möglichst einen Einzahlungsschein für die Rückzahlung; andernfalls muss eine von der Post bzw. Bank erhobene Bearbeitungsgebühr von pauschal Fr. 10.00 in Abzug gebracht werden. In jedem Fall werden 10% des Kaufpreises als Umtriebskosten erhoben.
9. Eigentumsvorbehalt und Retentionsrecht
Bis zur Bezahlung des Kaufpreises (zzgl. allfälliger Verzugszinse und Kosten) bleibt Fahrzeug im Eigentum der Firma und Verfügungen darüber sind untersagt (z.B. Verkauf, Verpfändung, Schenkung). An allen betroffenen Zubehör, an den Ersatzteilen und Aggregaten behält sich die Firma bis zur Leistung des vollen Preises (nebst allfälliger Zinse und Kosten) das Eigentumsrecht vor. Die Firma ist berechtigt, eine entsprechende Eintragung im zuständigen Eigentumsvorbehaltsregister des Kunden zu veranlassen. Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so ist die Firma zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Kunde hat in diesem Fall der Firma als Eigentümerin das Vorbehaltsobjekt auf erste Aufforderung hin herauszugeben
Die Firma hat das Recht, das ihr vom Kunden überlassene Fahrzeug im Sinne Art. 891 ff. ZGB zurückzuhalten, bis zur vollständigen Bezahlung (früherer und/oder aktueller) Forderungen aus durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen etc. Soweit der Kunde die Ausstände auch nach dreimaliger Mahnung und entsprechendem in Aussicht stellen der Verwertung des betreffenden Fahrzeuges zur Tilgung der offenen Forderungen nicht bezahlt, steht der Firma das Recht zu, das Fahrzeug freihändig zu versilbern ohne Einbezug des Betreibungsamtes. Der betreffende Verkaufserlös wird – nach Abzug aller offenen Forderungen und Kosten der Firma – dem Kunden ausgehändigt.
10. Kommunikation und Datensicherheit
Der Kunde erlaubt der Firma die Kommunikation mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln (Telefon, SMS, E-Mail usw.). Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten sowie Fahrzeugdaten zum Zweck der Vertragsabwicklung, der Kundenbetreuung, der Kundeninformation und der Kundenbefragung (einschliesslich telefonischer und anderer Kundenzufriedenheitsumfragen) sowie zu Marketingzwecken einschliesslich der postalischen und elektronischen Werbung (z.B. per E-Mail) durch die Firma sowie durch autorisierte Partner/Dienstleister bearbeitet und verwendet werden dürfen. Der Kunde ist entsprechend damit einverstanden, dass seine Daten in der EDV der Firma gespeichert werden und durch die Firma an autorisierte Partner/Dienstleister weitergeleitet werden. Die Daten werden ausschliesslich in Übereinstimmung mit den schweizerischen Bestimmungen zum Datenschutz verwendet. Sollte der Kunde mit dem Erhalt von elektronischer Werbung resp. die Befragung im Hinblick auf die Kundenzufriedenheit resp. dergleichen nicht einverstanden sein, hat dieser eine entsprechende schriftliche Erklärung der Firma zu übermitteln.
11. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Elemente dieser AGB ganz oder teilweise nichtig und/oder unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit und/oder Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Die ungültigen und/oder unwirksamen Bestimmungen werden durch eine solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der ungültigen und/oder unwirksamen Bestimmung in rechtwirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Das gleiche gilt bei eventuellen Lücken der allgemeinen Geschäftsbedingungen.
12. Änderungen der AGB
Die vorliegenden AGB gelten jeweils in ihrer zum Zeitpunkt des Rechtsgeschäfts gültigen Fassung. Die Firma behält sich vor, die AGB jederzeit und einseitig zu ändern.
13. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Ausschliesslicher Gerichtsstand sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der Firma, soweit von Gesetzes wegen kein zwingender Gerichtsstand vorgesehen ist. Der Firma steht es offen, den Kunden auch an ihrem Sitz resp. seinem Wohnsitz zu belangen.
Die Geschäftsbeziehungen unterstehen ausschliesslich Schweizerisches materiellen Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts.